Betriebliches Eingliederungsmanagement
Was ist Betriebliches Eingliederungsmanagement – BEM?
BEM umfasst alle Maßnahmen, die dazu dienen, Beschäftigte mit gesundheitlichen Problemen oder Behinderungen dauerhaft an einem geeigneten Arbeitsplatz einzusetzen.
BEM ist als gesetzliche Vorgaben im § 167 Abs. 2 SGB IX (Sozialgesetzbuch Nr. 9) verankert und betrifft alle Mitarbeiter*innen.
BEM erfolgt nur mit Zustimmung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.
Wann erfolgt BEM?
Wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter länger als sechs Wochen innerhalb von 12 Monaten arbeitsunfähig erkrankt ist, ist der Arbeitgeber zum Angebot eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) verpflichtet.
Dies gilt sowohl für länger andauernde Arbeitsunfähigkeit als auch für häufige Kurzerkrankungen.
Die Teilnahme an dem BEM-Verfahren ist für die Mitarbeiter freiwillig.
Wie wird BEM durchgeführt?
Im ersten Schritt werden die betroffenen Mitarbeiter*innen angeschrieben und über BEM informiert sowie zu einem persönlichen Gespräch eingeladen.
Themen dieses Gesprächs und der Unterstützungsmaßnahmen können sein:
- Gibt es mögliche Zusammenhänge zwischen der Erkrankung und dem Arbeitsplatz?
- Liegen Leistungseinschränkungen vor?
- Was sind die Ziele und Vorstellungen?
- Wo und wie kann ein zukünftiger Einsatz erfolgen?
- Allgemeine Hilfestellung rund um Ihre gesundheitliche Situation
Selbstverständlich unterliegen alle am BEM Beteiligten der Schweigepflicht, solange sie nicht von den Betroffenen davon entbunden werden.
Ihre persönlichen Daten werden nach Abschluss des Verfahrens an Sie ausgehändigt.
Die Dauer des BEM-Verfahrens ist einzelfallabhängig.
Liste der BEM-Beauftragten:
- Sandra Röcher - 0271 5004 213
- Markus Utsch - 0271 5004 270
- Maria Riedel - 02735 60929
- Silke Wilhelm - 0271 5004 334
- Margit Kunz - 0271 5004 266
Bei Fragen zu BEM können Sie sich gerne an die BEM-Beauftragten wenden.
Liebe Kolleg*innen!
Sollten Sie zu einem BEM-Gespräch eingeladen werden, möchten wir Sie bitten, auf das Schreiben zu antworten und dies auch, wenn kein BEM-Gespräch gewünscht wird.
Ziele des BEM sind:
- die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden
- erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen
- den Arbeitsplatz zu erhalten
- ggf. einen anderen geeigneten Arbeitsplatz zu finden
- in Zusammenarbeit mit den Sozialleistungsträgern und ggf. dem Integrationsamt Fördermöglichkeiten zu prüfen und zu erreichen